Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
BImSchV 13 2013§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen sowie Gasturbinen- und Gasmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/1#abs-3 (3) Diese Verordnung enthält Anforderungen an Feuerungsanlagen